Info / Aktuelles
Die Haustierhaltung ist im deutschen Mietrecht nicht eindeutig geregelt.
Allgemein kann man folgendes feststellen:
- ein generelles Tierhaltungsverbot ist unwirksam; Kleintierhaltung in einer Mietwohnung kann nicht generell verboten werden
- für ein Tierhaltungsverbot von Hunden und Katzen braucht es Gründe
- für Tiere, welche Lärm oder Gestank verursachen, kann ein Tierhaltungsverbot erlassen werden
- der Vermieter kann seine Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen, sofern hierfür gewichtige Gründe vorliegen.
Kleintiere (hierzu zählen unter anderem Kaninchen, Mehrschweinchen oder Wellensittiche) darf der Vermeiter nicht verbieten. Anders verhält es sich zum Beispiel bei Sittichen oder Papageien, von denen unter anderem eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehen kann. Auch Ratten oder Frettchen können auf Grund der zu erwartenden (eventuellen) Geruchsbelästigung verboten werden. Exoten (z. B. Vogelspinnen und Schlangen) bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Vermieters.
Die Haltung von Hunden und Katzen kann nicht generell verboten werden. Hier kommt es auf die Einzelfallentscheidung des Vermieters an. Er muss die Interessen des Tierhalters mit denen der anderen Mieter, welche sich durch das Haustier gestört fühlen könnten, abwägen. Soll ein sogenannter "Listenhund" mit in die Wohnung einziehen, dürfte dieses unter den restlichen Mietern mehr Unmut erzeugen, als zum Beispiel die Haltung eines "niedlichen" Pudels. Anmerkung des Verfassers: es ist sicherlich unstrittig, dass "Listenhunde" genau so gutmütig sein können wie "Schoßhunde" und umgekehrt "Schoßhunde" ebenso aggressiv auftreten können, wie so mancher "Listenhund". Ein hohes Maß bestimmen auch das Verhalten der Halter und die Erziehung der Hunde darüber, wie sich ein Tier verhält.
Somit empfiehlt es sich, die Haltung einer Katze oder eines Hundes mit dem Vermieter und eventuell mit den Mitmietern abzustimmen. Ist die Haltung einer Katze oder eines Hundes vom Vermieter genehmigt worden, kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen werden, sofern es hierfür zwingende und belagbare Gründe (z. B. eine Beiss-Attacke oder Geruchs-/Lärmbelästigung) gibt.
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